Entscheidend sind Antrag, Vollständigkeit, bisheriger Schriftverkehr, Zeitablauf und ein möglicher sachlicher Grund für die Verzögerung.
Voraussetzungen
Eine Untätigkeitsklage soll eine behördliche Entscheidung herbeiführen. Sie ersetzt nicht automatisch die inhaltliche Prüfung des beantragten Aufenthaltsrechts. Maßgeblich sind die konkrete Verfahrenslage und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Vorbereitung
Benötigt werden Antrag und Eingangsbestätigung, sämtliche Nachforderungen, eingereichte Nachweise, Terminmitteilungen und die Kommunikation mit der Behörde. Eine chronologische Übersicht erleichtert die Bewertung.
Dringende Situationen
Drohen Arbeitsplatzverlust, Reiseprobleme oder andere erhebliche Nachteile, ist zusätzlich zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz erforderlich und möglich ist.
Häufige Fragen
Führt die Klage sofort zur Aufenthaltserlaubnis?
Nein. Sie zielt zunächst auf eine Entscheidung. Ob der Antrag inhaltlich erfolgreich ist, richtet sich nach den jeweiligen Voraussetzungen.
Kann die Behörde während des Verfahrens entscheiden?
Ja. Welche Folgen das für das gerichtliche Verfahren und die Kosten hat, muss anschließend eingeordnet werden.
Offizielle Grundlage
§ 75 VwGO – Untätigkeitsklage · Landesamt für Einwanderung Berlin
Vor einer Klage werden Aktenstand, sachlicher Grund der Verzögerung und Kostenrisiko geprüft. Zu den Kosten →
LEA und andere Ausländerbehörden
Untätigkeitsklagen auch außerhalb Berlins
Die Kanzlei führt Untätigkeitsklagen gegen das Berliner Landesamt für Einwanderung und gegen andere Ausländerbehörden, wenn eine Entscheidung trotz entscheidungsreifem Antrag ausbleibt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Klage wird nicht allein nach Zeitablauf empfohlen: Zunächst sind Antrag, Vollständigkeit, Eingangsbeleg, Nachreichungen und mögliche sachliche Gründe der Verzögerung zu prüfen.
Vor Einleitung des Verfahrens werden Ziel, aktueller Behördenstand, zuständiges Gericht, Kosten und mögliche Alternativen besprochen.