Wenn Sie zur Benennung eines Verteidigers aufgefordert wurden, notieren Sie die Frist und nehmen Sie möglichst sofort Kontakt auf.
Wann kommt eine Beiordnung in Betracht?
Maßgeblich sind unter anderem Schwere des Vorwurfs, drohende Rechtsfolgen, Untersuchungshaft, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage und die Fähigkeit zur eigenen Verteidigung. Die Voraussetzungen müssen im konkreten Verfahren geprüft werden.
Wahl des Verteidigers
Das Gericht kann Gelegenheit geben, einen gewünschten Verteidiger zu benennen. Erfolgt keine rechtzeitige Benennung, kann das Gericht selbst auswählen. Eine frühe Abstimmung ist deshalb sinnvoll.
Kosten
Die Staatskasse trägt zunächst die gesetzlichen Gebühren der beigeordneten Verteidigung. Je nach Verfahrensausgang können Kosten später auferlegt werden; zusätzliche Honorarvereinbarungen sind gesondert zu besprechen.
Häufige Fragen
Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?
Nicht zwingend. Die Staatskasse zahlt zunächst, bei einer Verurteilung können Verfahrenskosten jedoch auferlegt werden.
Kann ich meinen bisherigen Anwalt benennen?
Grundsätzlich kann ein gewünschter Verteidiger benannt werden. Ob die Beiordnung erfolgt, entscheidet das zuständige Gericht.
Notwendige Verteidigung
Beiordnung richtet sich nach dem Verfahren, nicht nur nach dem Einkommen
Ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, hängt etwa von Schwere des Vorwurfs, möglichen Rechtsfolgen, Untersuchungshaft, Verfahrenslage oder der Fähigkeit zur eigenen Verteidigung ab. Bedürftigkeit ist nicht das alleinige Kriterium.
Auswahl und Kostenfolgen
Beschuldigte können grundsätzlich Gelegenheit erhalten, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger zu benennen. Eine Beiordnung bedeutet nicht zwingend endgültige Kostenfreiheit; je nach Verfahrensausgang können Kosten auferlegt werden. Vor einer Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Verteidiger sollte das Vertrauensverhältnis geklärt sein.
Mandatsübernahme
Auch gerichtliche Beiordnungen
Die Verteidigung kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch im Rahmen einer gerichtlichen Beiordnung als Pflichtverteidiger übernommen werden. Vor einer Benennung sollten Erreichbarkeit, möglicher Interessenkonflikt, Verfahrensstand und das notwendige Vertrauensverhältnis geklärt werden. Die Beiordnung ändert nichts daran, dass die Verteidigung persönlich und am konkreten Akteninhalt ausgerichtet erfolgt.