URechtsanwalt UlrichKanzlei am Kurfürstendamm

Strafrecht · Vorladung

Vorladung erhalten? Erst prüfen, dann entscheiden.

Als beschuldigte Person müssen Sie sich nicht selbst belasten. Vor einer Aussage sollte bekannt sein, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und was in der Ermittlungsakte steht.

Keine vorschnelle Einlassung:

Eine gut gemeinte Erklärung kann später nur schwer korrigiert werden. Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Muss ich zur Polizei gehen?

Beschuldigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einer einfachen polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Anders können förmliche Ladungen der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts zu beurteilen sein. Prüfen Sie deshalb genau, von wem das Schreiben stammt.

Warum Akteneinsicht wichtig ist

Erst die Ermittlungsakte zeigt, welche Aussagen, Dokumente und sonstigen Beweismittel vorliegen. Auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob Schweigen, eine schriftliche Stellungnahme oder ein anderes Vorgehen sinnvoll ist.

Was Sie jetzt tun können

  • Frist und Absender notieren
  • Keine telefonische Sachverhaltsschilderung gegenüber der Polizei
  • Vorladung und weitere Unterlagen sichern
  • Frühzeitig anwaltliche Beratung einholen