Strafbefehl – Rechtsberatung vom Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg Wilmersdorf Tel.: 030-88628650
Wenn gegen Sie ein Strafbefehl erlassen wurde und Sie mit diesem und den Rechtsfolgen die in diesem ausgesprochen nicht einverstanden sind, dann sollte Sie uns ohne Zeit zu verlieren unverzüglich kontaktieren, da eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls für den Einspruch gegen den Strafbefehl läuft.
Achtung: Die Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls !
Sollten Sie diese Frist untätig grundlos verstreichen lassen, dann wird der Strafbefehl rechtskräftig und entspricht somit einem rechtskräftigen Urteil. Haben Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, kommt ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht.
Auf den Einspruch wird eine mündliche Hauptverhandlung anberaumt in der die Strafsache öffentlich verhandelt wird. Sollten Sie sich nur gegen die Höhe der Tagessätze wenden, dann kommt auch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Betracht, wenn die Verfahrensbeteiligten damit einverstanden sind.
Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann bis zur mündlichen Hauptverhandlung jederzeit zurückgenommen werden. Mit Beginn der Hauptverhandlung kann er nur noch mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden.
Das Strafbefehlsverfahren stellt ein vereinfachtes Verfahren dar, das gerade Fälle der einfachen Kriminalität ohne eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung zum Abschluss bringen will.
Die Rechtsfolgen die in einem Strafbefehlsverfahren in Betracht kommen sind gemäß § 407 II StPO die folgenden:
- Geldstrafe
- Verwarnung mit Strafvorbehalt
- Fahrverbot
- Verfall
- Einziehung
- Vernichtung
- Unbrauchbarmachung
- Bekanntgabe der Verurteilung
- Geldbuße gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung
- Entziehung der Fahrerlaubnis bei der die Sperre nicht mehr als 2 Jahre beträgt
- sowie Absehen von Strafe
Wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, dann kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Strafbefehl wird grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragt. Vor diesem Hintergrund sollte eine Beauftragung des Strafverteidiger sehr früh erfolgen, damit dieser bevor ein Strafbefehl erlassen wird Kontakt zu der Staatsanwaltschaft oder zu dem Strafrichter aufnehmen kann um eine mögliche Einstellung des Strafverfahrens zu bewirken oder wenn dies nicht möglich ist, zumindest die zu verhängende Strafe positiv zu beeinflussen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass dieser Schritt immer wieder im Ergebnis gelohnt hat.
Im Hinblick auf einen Einspruch gegen den Strafbefehl sollten Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Es muss ganz besonders berücksichtigt werden, dass im Strafrecht das Verschlechterungsverbot nicht gilt, dies bedeutet für Sie, dass bei einer Verurteilung auch eine höhere Strafe als sie im Strafbefehl festgelegt wurde, erfolgen kann.
Kontaktieren Sie uns für eine Mandatierung oder einer Erstberatung unter unserer Kanzleinummer: 030-88628650 oder per email: mail@ra-ulrich.com