Fahrverbot – Rechtsberatung vom Rechtsanwalt in Charlottenburg Wilmersdorf Berlin
Tel.: 03088628650

Soll Ihnen wegen einer zu hohen Geschwindigkeit, eines Rotlichtverstoßes, eines zu geringen Abstands oder wegen Alkohol oder Drogen am Steuer das Führen eines Fahrzeuges durch ein Fahrverbot verboten werden ?

Sind Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden weil Sie unrichtig ist, Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen haben oder die Rechtsfolge Sie z. B. auch beruflich sehr schwer trifft, dann sollten Sie die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, der einerseits prüft, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt der sanktioniert werden kann und ob in dem konkreten Fall das Fahrverbot die richtige und verhältnismäßige Sanktion darstellt.

Gerne vertreten wir Ihre Interessen.

Das Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzugrenzen. Bei dem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, in der Zeit des Fahrverbotes darf von der Fahrerlaubnis jedoch keine Gebrauch gemacht werden.

Das Fahrverbot  wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Fahren trotz des Fahrverbots strafbar. Die Dauer des Fahrverbots selbst beginnt allerdings erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Dies bedeutet für Sie, dass Sie den Führerschein nach der Rechtskraft des Fahrverbotes schnell abgegeben sollten, damit sie nicht faktisch über die Dauer des Fahrverbots hinaus an dem Führen eines Fahrzeuges gehindert werden. In Bußgeldverfahren kann angeordnet werden, dass das Fahrverbot erst gelten soll, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist oder wenn der Führerschein nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten  übersandt oder abgeliefert wurde. Dies stellt eine Besonderheit dar.

Sollten Sie trotz Fahrverbotes der der Rechtskraft und sofortigen Wirksamkeit des Fahrverbotes ein Fahrzeug führen, machen Sie sich strafbar.

Sollte Ihnen ein Fahrverbot drohen oder sollte eines gegen Sie ausgesprochen worden sein, dann sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt beauftragen dieses zu prüfen. Beachten Sie bitte die Fristen, damit eine mögliche Entscheidung auch nicht rechtskräftig wird. Nach der Beauftragung wird der Rechtsanwalt umgehend eine Akteneinsicht beantragen und prüfen ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Fahrverbot vorliegen und ob die Maßnahmen zur Feststellung des Verstoßes rechtmäßig waren.

Sollte der Verstoß tatsächlich rechtmäßig festgestellt worden sein,  ist zu prüfen ob man sich trotzdem gegen das Fahrverbot als solches wehren kann. Dies kann in bestimmten Fällen auch durch eine Einigung mit der Behörde oder dem Gericht erreicht werden.

Dabei kann z. B. bei Ersttätern deren berufliche Existenz durch das Fahrverbot gefährdet werden könnte angeregt werden, dass Bußgeld gegen Aufhebung des Fahrverbotes zu erhöhen.Hierzu ist die Unterstützung eines Rechtsanwalts unerlässlich.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, kann durch den Einspruch gegen diesen die Wirksamkeit bzw. die Rechtskraft des Fahrverbotes bis zur endgültigen Entscheidung oder bis zur Rücknahme des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid verlängert werden. Dadurch kann teilweise darauf Einfluss genommen werden, wann das Fahrverbot tatsächlich in Kraft tritt.

Gerne möchten wir Ihnen helfen ihre Interessen zu verteidigen.

Bitte kontaktieren Sie uns für Ihre Vertretung oder im Hinblick auf eine Erstberatung unter der Kanzleinummer: 03088628650 oder per email: mail@ra-ulrich.com

Die Kanzlei Ulrich befindet sich in Berlin Charlottenburg Wilmersdorf auf dem Kurfürstendamm 171-172 in 10707 Berlin zwischen dem Adenauer Platz und Oliver Platz.