Fahrerflucht- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Unfallflucht

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Plötzlich kommt es zu einem Unfall im Straßenverkehr und als Verursacher des Unfalls steht man unter einem Schock, der sich auf das folgende Verhalten auswirkt. Man denkt nicht viel und vernünftig nach und verlässt unüberlegt den Unfallort. Dieses Verhalten kann jedoch schwerwiegende Folgen mit sich ziehen.

Anschließend weg vom Unfallort besinnt man sich und einem wird klar, dass das vorzeitige Verhalten nicht richtig war. Man hat sich strafbar gemacht, da die Unfallflucht den Straftatbestand des § 142 StGB erfüllt. Der Tatbestand wird unter der Überschrift „Unerlaubtes entfernen vom Unfallort“ aufgelistet.

Der Gesetzgeber hat im § 142 StGB das von einem Unfallbeteiligten geforderte Verhalten festgelegt. Danach muss er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen oder eine nach den Umständen angemessene Zeit warten, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Wenn er dies nicht tut, dann droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Ebenso wird nach § 142 II StGB der Unfallbeteiligte bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist gemäß des § 142 I Nr.2 StGB oder berechtigt und entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die nötigen Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat.

Im Absatz III des § 142 StGB ist geregelt welche Anforderungen an die nötigen Feststellungen gesetzt werden.

Danach genügt der Verpflichtung die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.

Dieses Privileg gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt hat.

Gemäß dem IV des § 142 StGB  ergeben sich bei bestimmten Konstellationen noch Gründe, wonach das Gericht in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe gemäß (§ 49 Abs. 1 StGB) mildert oder ganz von der Strafe nach diesen Vorschriften absehen kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hatte, nachträglich freiwillig die Feststellungen  nach § 142 Absatz 3 StGB ermöglicht.

Nach § 142 V StGB ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Neben einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe droht den Täter einer Unfallflucht gemäß § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis und gemäß § 69a StGB eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Diese Sanktionen werden erst mit den Urteil oder Strafbefehl durch das Gericht festgelegt.

Jedoch kann es auch dazu kommen, dass vor Ausspruch einer solchen Sanktion die Fahrerlaubnis vorläufig  gemäß § 111 a StPO entzogen wird. Die Fahrerlaubnis kann durch den zuständigen Richter durch Beschluss entzogen werden, wenn dringende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. In Ausnahmefällen kann von der vorläufigen Entziehung  bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

Gemäß § 111a Abs. 3 StPO wirkt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. In den meisten Fällen wird der Führerschein von der Polizei beschlagnahmt. Um diese Entscheidung dann zu rechtfertigen, beantragt die Staatsanwaltschaft bei Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis um die Beschlagnahme zu bestätigen.

Sollte im vorliegenden Fall keine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen, kann das Gericht gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot aussprechen, wenn es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, gekommen ist. Das Fahrverbot kann gem. § 44 I StGB von dem Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten ausgesprochen werden.

Grad die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot können die berufliche Existenz bedrohen. Vor diesem Hintergrund sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in ihrem Fall beauftragen.

Neben den strafrechtlichen Folgen, hat die Unfallflucht auch zivilrechtliche Folgen, die ebenfalls schwerwiegend sein können.

Der entstandene Schaden wird zwar primär von der KFZ -Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten erstattet, die Versicherung wird jedoch regelmäßig versuchen, den gezahlten Betrag von dem Versicherungsnehmer zurück zu erhalten.

Das vorliegen von Ausnahmetatbeständen die den Regressanspruch abwenden könnten müsste in diesem Fällen geprüft werden. Der Rechtsrat eines Rechtsanwalts ist in diesem Zusammenhang unentbehrlich.

Sollte Ihnen der Vorwurf einer Fahrerflucht – eines unerlaubten Entfernen vom UnfallortUnfallflucht gemacht werden, dann sollten Sie unbedingt die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Gerne übernehmen wir in Berlin und Brandenburg Ihre Verteidigung und Vertretung.

Bitte kontaktieren Sie uns unter der Kanzleinummer 03088628650 oder per Email: mail@ra-ulrich.com

Die Kanzlei kann selbstverständlich auch für eine Erstberatungsgespräch in Berlin Charlottenburg Wilmersdorf auf dem Kurfürstendamm 171-172 in 10707 Berlin zwischen dem Adenauer Platz und Oliver Platz aufgesucht werden.