In einer der jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17.06.2014 zu dem Geschäftszeichen VI ZR 281/13 ging es unter anderen um die Frage, ob Radfahrer ein Mitverschulden an den eigenen Verletzungen trifft, wenn sie beim Zusammenprall keinen Helm getragen haben.
Dies wurde nun vom Bundesgerichtshof abgelehnt, da es grundsätzlich keine gesetzlich verankerte Verpflichtung dazu gibt, als Radfahrer einen Helm im Strassenverkehr zu tragen.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch offen gelassen, dass es in anderen Fällen je nach dem Einzelfall zu einer Kürzung kommen kann, wenn durch den Verletzten diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, die ein verständiger Mensch zur Verhinderung eines eigenen Schaden anzuwenden pflegt.Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach den allgemeinen Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein soll in dem speziell verhandelten Fall nicht vorgelegen haben.
Die Entscheidung ist folgerichtig und auch nach der Rechtsauffassung des Unterzeichners richtig. Die Pressemitteilung zu der Entscheidung kann hier nachgelesen werden.