Mietkaution – Mietsicherheit Beratung vom Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg Wilmersdorf Tel.: 030-88628650.
Wir beraten Sie rund um das Thema Mietkaution – Mietsicherheit.
Die Mietkaution ist im § 551 BGB geregelt. Aus diesem ergeben sich die folgenden Regelungen:
Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten eine Sicherheit zu leisten hat, so darf diese höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. ( § 551 I BGB)
Wenn die als Sicherheit als eine Geldsumme bereitzustellen ist, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Dabei ist die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. ( 551 II BGB)
Der Vermieter hat die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. ( § 551 III S.1 BGB)
Die Vertragsparteien können jedoch auch eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage jedoch vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Die Erträge stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen dabei die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. (§ 551 III S.2 und 3 BGB)
Sollte in diesem Zusammenhang eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters geschlossen worden sein, ist diese unwirksam. § 551 IV BGB)
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