Sorgerecht – Rechtsberatung vom Rechtsanwalt in Charlottenburg Wilmersdorf Berlin- Tel.: 030- 88628650
Das Sorgerecht umfasst einen der wichtigsten Teilbereiche des Familienrechts.
Die elterliche Sorge beinhaltet die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind.
Gemäß § 1626 I BGB haben Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Gemäß § 1626 II BGB berücksichtigen die Eltern bei der Pflege und Erziehung des Kindes die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln.
Zum Wohl des Kindes gehört der Umgang gerade mit beiden Elternteilen § 1626 III BGB.
Das Sorgerecht steht grundsätzlich beiden Elternteilen des Kindes zu.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet dabei das Sorgerecht bei Kindern
- deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind
- deren Eltern bei der Geburt nicht verheiratet sind
- und Eltern die zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und später die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst haben.
I. Das Sorgerecht miteinander verheirateter Eltern
Bei einem Kind das während der Ehe geboren wurde, haben beide Elternteile das Sorgerecht. Beide Eltern müssen in diesem Fall die Entscheidungen in Bezug auf das Sorgerecht gemeinsam abstimmen. Dies betrifft einerseits die Entscheidungen des täglichen Lebens als auch andererseits die wichtigen grundlegenden Entscheidungen.
Wenn während der Ehe im Hinblick auf wichtige Belange des Kindes Unstimmigkeiten bestehen, kann das Familiengericht aufgerufen werden um eine Entscheidung zu treffen. Durch die Entscheidung kann entweder einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis oder das Alleinige oder beschränktes Sorgerecht übertragen werden.
II. Das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern
Im Falle dass die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht (§ 1626 a II BGB). Um die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben können die Eltern entweder heiraten (§ 1626 a I Nr.2 BGB) oder vor z. B. dem Jugendamt eine Erklärung (Sorgerechtserklärung) abgeben, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben möchten ( § 1626 a I Nr.1 BGB .
Bis zum Juli 2010 konnte der Kindesvater gemäß der bisherigen Fassung des § 1626 I Nr 1 Bürgerliches Gesetzbuch nur das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn die Kindesmutter dem zustimmte und sie nicht anderweitig verheiratet war.
Durch eine grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. Juli 2010 wurden die Rechte des Kindesvaters, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet ist, deutlich gestärkt. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die bisherige Regelung, die den Kindesvater von der Sorgetragung für das Kind generell ausschloss, nicht mit dem Art. 6 II des Grundgesetz vereinbar war.
Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass das Familiengericht bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der obergerichtlichen Rechtsprechung den § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch mit der Maßgabe anwenden soll, den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam zu übertragen, wenn auch zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl dient.
II. Das Sorgerecht miteinander verheirateter Eltern nach der Trennung.
Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die anstehende Scheidung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Regelung des Sorgerechts. Zu einer Entscheidung zum Sorgerecht kommt es während des Scheidungsverfahrens nur auf Antrag. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung fort.
Nach der gesetzlichen Regelung werden Entscheidungen des täglichen Lebens von demjenigen Elternteil getroffen, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
Bei Angelegenheiten mit erheblicher Bedeutung müssen beide Eltern eine gemeinsame Entscheidung für das Kind treffen.
Wenn dies nicht möglich ist, so muss das Familiengericht zur Hilfe gezogen werden. Können oder wollen beide Eltern das Sorgerecht nicht gemeinsam ausüben, so kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen, durch die das Sorgerecht zum Teil oder ganz auf einen Elternteil allein übertragen wird. Das Familiengericht trifft dabei die Entscheidung, die dem Kindeswohl am meisten entspricht.
Wichtige Angelegenheiten für das Kind sind z. B. der Aufenthaltsort des Kindes, die Wahl der Schulart und der konkreten Schule, größere medizinische Eingriffe und Behandlungen, Entscheidungen über das Kindesvermögen und der Unterhalt des Kindes.
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